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Wann und wie kann ein/e Schüler/in vom Sportunterricht freigestellt werden?

Die rechtlichen Grundlagen dazu regelt der Runderlass "Befreiung vom Schulsport" (RdErl. des MK vom 11. 3. 1997 – 45-81002) Download: runderlass_befreiung_vom_schulsport.pdf

 

Darin heißt es:

 

1. Grundsätze


1.1 Dieser RdErl. regelt die Befreiung vom Sportunterricht für Schülerinnen und Schüler aller
Schulformen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier
Trägerschaft.


1.2 Schülerinnen und Schüler können aus gesundheitlichen und religiösen Gründen vom
Sportunterricht befreit werden. Teilbefreiungen sind möglich.


1.3 Eine Befreiung vom Sportunterricht erfolgt in der Regel auf Antrag durch die
Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler.


1.4 Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen im allgemeinen am Sportunterricht teil.
Dauerleistungen, intensive Bauchmuskelübungen und Niedersprünge aus größeren Höhen sollten
jedoch nicht gefordert werden. Vom Schwimmen ist während der Menstruation aus hygienischen
Gründen abzuraten.


2. Befreiungen aus gesundheitlichen Gründen


2.1 Die Lehrkraft für den Sportunterricht entscheidet über Art und Umfang der Befreiung vom
Sportunterricht, soweit diese vier Wochen nicht überschreitet. Für eine Befreiung über die Dauer von
mehr als einer Woche ist ein ärztliches Attest erforderlich, sofern der Freistellungsgrund nicht
offenkundig ist.


2.2 Über eine Befreiung vom Sportunterricht, die den Zeitraum von vier Wochen überschreitet,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Befreiung erfolgt, sofern der Freistellungsgrund
nicht offenkundig ist, in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes.


2.3 Überschreitet die Dauer der Sportbefreiung drei Monate oder werden ungewöhnlich häufig
Sportbefreiungen von einer Schülerin oder einem Schüler beantragt, kann die Schulleiterin oder der
Schulleiter im begründeten Zweifelsfall bei der zuständigen Schulbehörde die Anordnung einer
amtsärztlichen Untersuchung beantragen. Die zuständige Schulbehörde prüft die inhaltliche
Berechtigung des Antrages. Teilt die zuständige Schulbehörde die Auffassung der Schulleiterin oder
des Schulleiters, veranlaßt sie beim zuständigen Gesundheitsamt eine amtsärztliche Untersuchung.


2.4 Für den Fall einer längerfristigen Befreiung vom Sportunterricht (mehr als acht Wochen) für eine
Schülerin oder einen Schüler der Kursstufe gemäß § 13 Abs. 6 der Oberstufenverordnung vom 14. 9.
1993 (GVBl. LSA S. 536), geändert durch Verordnung vom 10. 6. 1994 (GVBl. LSA S. 631), ist ein
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die
im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“
amtsärztliches Zeugnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der zuständigen Schulbehörde
zu beantragen und durch die zuständige Schulbehörde zu veranlassen. Ebenso ist bei einer
längerfristigen Befreiung vom Leistungskurs Sport in den Sportgymnasien zu verfahren.


2.5 Im Interesse der Schülerinnen und Schüler sind vollständige oder teilweise Sportbefreiungen nicht
über ein Schuljahr auszudehnen. Sie sind gegebenenfalls neu zu beantragen.


2.6 Die von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind zur
Anwesenheit verpflichtet, wenn es der Freistellungsgrund zuläßt. Sie können in den kognitiven
Lernprozess einbezogen werden und Aufgaben als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter, Helferin oder
Helfer, Protokollantin oder Protokollant u. a. erfüllen.
Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht stellen äußere Bedingungen dar, die für den
Gesundheitszustand der sportbefreiten Schülerinnen und Schüler nicht zuträglich sind (u. a. niedrige
Außen- bzw. Hallentemperatur, Aufenthalt im Schwimmbad bei bestimmten Erkrankungen). Die
sportbefreiten Schülerinnen und Schüler nehmen dann zeitweilig am Unterricht einer anderen Klasse
teil. Sie erhalten dort jedoch keine Benotung.


3. Befreiungen aus religiösen Gründen


3.1 Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Sachsen-Anhalt besuchen, unterliegen der
gesetzlichen Schulpflicht und damit der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in allen durch die
Stundentafel vorgegebenen Fächern. Dazu gehört auch der Sportunterricht mit seinen verschiedenen
Sportarten.


3.2 Kommt es aus religiösen Gründen zu einem Konflikt zwischen dem staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, GG) und dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6
Abs. 2 GG), die im Rahmen der durch Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG zugesicherten Religions- und
Glaubensfreiheit eine teilweise oder vollständige Sportbefreiung ihrer Kinder vom Sportunterricht
fordern, so ist zunächst zu prüfen, ob das Bedingungsgefüge für den Sportunterricht so verändert
werden kann, daß beispielsweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet wird und damit ein Grund
für die Sportbefreiung entfällt. Im Einzelfall hat nach dem Gebot der Toleranz eine Abwägung
zwischen der gesetzlichen Schulpflicht und der Religionsfreiheit durch die Schulleiterin oder den
Schulleiter zu erfolgen.


4. Zeugnisnote


4.1 Schülerinnen und Schüler mit einer teilweisen Sportbefreiung erhalten eine Zeugnisnote auf Grund
von praktischen und theoretischen Leistungsnachweisen aus den von ihnen absolvierten
Stoffgebieten der Rahmenrichtlinien Sport. Der Umfang der Befreiung vom Sportunterricht wird auf
dem Zeugnis vermerkt.
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die
im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“


4.2 Bei vollständiger Befreiung vom Sportunterricht ist statt der Note die Befreiung auf dem Zeugnis zu
vermerken.


5. Inkrafttreten


Dieser RdErl. tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft




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