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Erstattung von Fahrtkosten

Praxislerntage und andere schülerbezogene Fahrtkosten

Es können ausschließlich Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum Praxislernort erstattet werden.

 

Praxislerntage und das Deutschlandticket

Aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage zum Modellprojekt und der Einführung des Deutschlandtickets seit dem 01.05.2023, ist durch den Antragsberechtigten im Vorfeld zu prüfen, ob die gesamten monatlichen Fahrtkosten zum Praxislernort die Kosten für ein monatliches Deutschlandticket übersteigen. Sind die Kosten für die monatlichen Fahrten zum Praxislernort höher als die Kosten für das Deutschlandticket, sind lediglich die Kosten für das monatliche Deutschlandticket erstattungsfähig.

 

Individuelle Antrags- und Ausschlussfristen

Bitte beachten Sie im Fall einer individuellen Antragstellung zudem folgenden rechtlichen Hinweis: Die jeweilige individuelle Ausschlussfrist auf Erstattung von Schülerfahrtkosten ergibt sich analog zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BRKG. Der Anspruch auf Kostenerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem ersten Praxislerntag beantragt wird.

Ein Beispiel: Liegt der erste beantragte Praxislerntag bereits länger als sechs Monate seit dem Datum der Antragstellung zurück, kann dieser nicht mehr erstattet werden. Alle weiteren im Antrag genannten Praxislerntage werden ebenfalls auf die Sechs-Monats-Frist hin geprüft und – sofern die Frist eingehalten wurde – anschließend erstattet.

 

Antragsformular: antragsformular_fahrtkosten.pdf

 

Erläuterungen zum Antragsformular: erlaeuterungen_fahrtkostenformular.pdf

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